Die rechtliche Grundlage zu den Umweltzonen in Kurzfassung

Die EU-Luftreinhalterahmenrichtlinie sieht vor, daß bei 36 oder mehr Überschreitungstagen, Städte geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um die Grenzwerte hinsichtlich der Feinstaubbelastung einzuhalten und dadurch die Bevölkerung zu schützen. Da der Bürger ein "Recht auf saubere Luft" hat, sind "geeignete" Maßnahmen - so der Wille des Gesetzgebers - auch einklagbar. So kann unter diesen Umständen ein einzelner Mitbürger im Zweifelsfall dafür sorgen, daß mehrere tausend Autofahrer einer Stadt in die Röhre gucken. Oldtimer (erkennbar am "H"-Kennzeichen) wurden aufgrund einer Bundesratsinitiative von der Kennzeichnungsverordungen ausgenommen.

In den nächsten Jahren sieht diese Verordnung weitere Verschärfungen vor. Hierzu wurde die sog. "Plakettenverordnung" (35. BImSchV) vom Bundesrat erlassen. Durch die Aufschlüsselung der Schadstoffgruppen (als Euro-1 bis Euro-4 im Fahrzeugschein bezeichnet) werden die farbigen Plaketten durch TÜV, Dekra und Werkstätten zugeteilt. Die detaillierte Einteilung erfolgt anhand der Fahrzeugschlüsselnummern). Anm. d. Verf.: Und sollte in Kürze daß Argument "Feinstaub" nicht mehr ziehen - keine Sorge, denn es gibt auch noch die Stickoxidgrenzwerte!

Näheres wird durch das 40. Bundesimmissionschutzgesetz geregelt. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang u.a. der § 40 und § 44 ff.


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