Die EU-Luftreinhalterahmenrichtlinie
sieht vor, daß bei 36 oder mehr Überschreitungstagen, Städte geeignete Maßnahmen
ergreifen müssen, um die Grenzwerte hinsichtlich der Feinstaubbelastung einzuhalten und
dadurch die Bevölkerung zu schützen. Da der Bürger ein "Recht auf saubere
Luft" hat, sind "geeignete"
Maßnahmen - so der Wille des
Gesetzgebers - auch einklagbar. So kann unter diesen Umständen ein einzelner Mitbürger
im Zweifelsfall dafür sorgen, daß mehrere tausend Autofahrer einer Stadt in die
Röhre gucken. Oldtimer (erkennbar am "H"-Kennzeichen) wurden aufgrund einer
Bundesratsinitiative von der Kennzeichnungsverordungen ausgenommen.
In den nächsten Jahren sieht diese Verordnung weitere Verschärfungen vor. Hierzu wurde die sog. "Plakettenverordnung" (35. BImSchV) vom Bundesrat erlassen. Durch die Aufschlüsselung der Schadstoffgruppen (als Euro-1 bis Euro-4 im Fahrzeugschein bezeichnet) werden die farbigen Plaketten durch TÜV, Dekra und Werkstätten zugeteilt. Die detaillierte Einteilung erfolgt anhand der Fahrzeugschlüsselnummern). Anm. d. Verf.: Und sollte in Kürze daß Argument "Feinstaub" nicht mehr ziehen - keine Sorge, denn es gibt auch noch die Stickoxidgrenzwerte!
Näheres wird durch das 40. Bundesimmissionschutzgesetz geregelt. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang u.a. der § 40 und § 44 ff.
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